Ehevertrag
Präambel
Das Wort EHE stammt aus dem Lateinischen und ist die Abkürzung
des Spruches:
errare humanum est!
§1
Von den Pflichten des Ehemannes
(1) Der Ehemann ist verpflichtet,
- seine Ehefrau bis zu seiner Erlösung durch den Tod auf Händen
zu tragen, ihr jeden Wunsch von den Augen abzulesen und alles zu tun, um
sie für das große Opfer - ihn zu heiraten - zu entschädigen.
- nur seine Ehefrau schön zu finden und abschweifende Blicke auf andere
weibliche Wesen zu unterlassen.
- seiner Ehefrau an jedem Ersten des Monats unaufgefordert und ohne Murren
einen angemessenen Teil seines Gehaltes zu übergeben. Als angemessen
gilt, was die Ehefrau fordert.
- das Auto ist so zu pflegen, dass es jederzeit der Ehefrau getankt und
fahrbereit zur Verfügung steht. Geldstrafen für Verkehrsdelikte
der Ehefrau hat der Ehemann widerstandslos zu begleichen.
- stets den Anschein zu erwecken, als sei er der glücklichste Mensch
der Welt.
(2) Dem Ehemann ist verboten,
- in Gegenwart seiner Ehefrau von seinen früheren Liebesverhältnissen
zu reden oder abfällige Bemerkungen über seine Schwiegermutter
zu machen.
- ohne vorherige Ankündigung mehr als drei angeheiterte Kollegen mit
heimzubringen.
- Kritik an dem von seiner Ehefrau zubereitetem Essen zu üben.
- im ehelichen Schlafzimmer zu schnarchen.
- geistige Getränke im Übermaß zu genießen. Was übermäßig
ist, bestimmt die Ehefrau.
§2
Von den Pflichten der Ehefrau
(1) Die Ehefrau ist verpflichtet,
- den Ehemann zeitlebens mit zärtlicher Liebe aufopferungsvoll zu umhegen.
- sich stets so zu pflegen, dass der Ehemann keinen Anlass hat, sich für
die Freundinnen seiner Ehefrau zu interessieren.
- den vergesslichen Ehemann rechtzeitig und diskret auf familiäre Gedenktage
hinzuweisen, damit dieser seiner Liebe und Freude in geziemender Weise Ausdruck
verleihen kann.
(2) Der Ehefrau ist verboten,
- eifersüchtig zu werden, wenn der Ehemann von seiner Sekretärin
oder Kollegin spricht.
- den Schreibtisch des Ehemannes ohne ausdrückliche Aufforderung aufzuräumen.
- Im übrigen ist der Ehefrau nichts verboten, was der Ehemann ihr erlaubt.
§3
Ehestrafrecht
(1) Verstöße gegen die Vorschriften
aus §1 und §2 sind strafbar.
(2) Das Ehestrafrecht steht beiden Ehegatten
zu.
(3) Die Ehefrau hat folgende Strafbefugnisse:
- Leichte Gardinenpredigt
- Schwere Gardinenpredigt mit Tränen und Schluchzen
- Einziehung des Hausschlüssels
- Einquatieren der Schwiegermutter in die eheliche Wohnung
(4) Der Ehemann hat folgende Strafbefugnisse:
- Leichte Verwarnung
- Schwere Verwarnung mit Zornausbruch und Wutgeschrei
- Einziehung des Autoschlüssels
- Sofortiger Ausgang ins Wirtshaus mit Androhung eines alkoholischen Exzesses.
(5) Das Schenken eines Straußes, eines
neuen Kleides oder eines Schmuckstückes durch den Ehemann, gilt als Zeichen
der Reue und wirkt strafmildernd.
(6) Sanktionen des Ehemannes gegen die Schwiegermutter
sind zulässig.
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